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Oberlandesgericht Hamm, I-11 W 138/12

Datum:
01.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-11 W 138/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0301.I11W138.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 623/11
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24. September 2012 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. August 2012 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus Y für folgenden Klageantrag bewilligt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.573,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2011 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 
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