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Oberlandesgericht Hamm, II-9 WF 256/12

Datum:
30.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-9 WF 256/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0130.II9WF256.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hattingen, 9 F 130/12
Schlagworte:
Kostenentscheidung
Normen:
§ 243 FamFG
Leitsätze:

Zur Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Tragung der Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens zum Kindesunterhalt, wenn er der vorgerichtlichen Aufforderung zur kostenfreien Titulierung des Unterhaltsanspruchs durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde erst im laufenden Verfahren nachgekommen ist, weil die zur Ermittlung seiner eigenen Einkünfte erforderlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch nicht vorlagen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hattingen vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf bis 900 € festgesetzt.

 
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