Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, II-4 WF 261/12

Datum:
07.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 WF 261/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0107.II4WF261.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 3 F 283/12
Schlagworte:
Beschwerde, VKH-Beschluss, einstweilige Anordnung
Normen:
§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 57 Satz 2 FamFG
Leitsätze:

Steht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen des § 57 Satz 2 FamFG unter der Bedingung der VKH-Bewilligung, ist gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgssaussicht die Beschwerde auch ohne durchgeführte mündliche Verhandlung statthaft.

 
Tenor:

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird auf den Senat übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 5. November 2012 abgeändert und der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus T bewilligt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank