Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, II-3 UF 245/12

Datum:
08.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-3 UF 245/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0108.II3UF245.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahaus, 11 F 102/12
Schlagworte:
Zeitpunkt des Wegfalls oder der Reduzierung des Kindesunterhaltsanspruchs eines Minderjährigen gegen einen barunterhaltspflichtigen Elternteil, wenn der Minderjährige eine Ausbildung aufnimmt.
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 767 Abs. 1; BGB §§ 1602 Abs. 1, 1612 Abs. 3, 1612 a Abs. 3, 1613 Abs. 1
Leitsätze:

1. Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen, der eine Ausbildung aufnimmt, gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt oder reduziert sich für den gesamten Monat nach der Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB ab dem Beginn desjenigen Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages oder Beginns der Arbeitsaufnahme kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.

2. Die Zahlung der ersten Ausbildungsvergütung – nicht aber bereits der Abschluss des Ausbildungsvertrages oder die Arbeitsaufnahme - begründet für den Monat der Auszahlung eine nach der Errichtung des bestehenden Kindesunterhaltstitels liegende zulässige Einwendung im Sinne der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 und 2 ZPO.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 16.10.2012, Aktenzeichen: 11 F 102/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde über die Abänderung des Unterhalts des Kreises C vom 11.10.2007 (UR-Nr. 266/2007) wird für die Zeit ab August 2012 für unzulässig erklärt.

 

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

 

Der Antragsgegnerin wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde ratenzahlungsfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G aus Ahaus bewilligt, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank