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Oberlandesgericht Hamm, II-2 UF 207/12

Datum:
03.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 UF 207/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.II2UF207.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 112 F 2103/12
Schlagworte:
Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts durch das Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler.
Normen:
FamFG §§ 58, 81 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen; die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem am 30.8.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (Az. 112 F 2103/12) wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.200,- € festgesetzt.

 

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 
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