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Oberlandesgericht Hamm, III - 5 RVs 6/13

Datum:
26.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III - 5 RVs 6/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0226.III5RVS6.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 31 Ns 132/12
Schlagworte:
Erzwungener Kuss, Nötigung
Normen:
StPO § 240 Abs. 1
Leitsätze:

Ein erzwungener Kuss erfüllt den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB. Die für den Gewaltbegriff notwendige körperliche Kraftentfaltung des Täters und die hierdurch verursachte physische Zwangswirkung für das Opfer kann schon in dem bloßen Heranziehen des Körpers der Geschädigten liegen. Der entgegenstehende Wille der Geschädigten kann selbstverständlich bereits im Zusammenhang mit zunächst verbalen Anzüglichkeiten des Täters zum Ausdruck gebracht werden.

 
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

 
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