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Oberlandesgericht Hamm, III-5 RBs 181/12

Datum:
10.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-5 RBs 181/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.III5RBS181.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 56 OWi 378/12
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, abgekürztes Urteil, Ergänzung der Urteilsgründe, Übersendung an die Staatsanwaltschaft
Normen:
OWiG §§ 41, 46; StPO §§ 271, 275
Leitsätze:

1.

Die Unzulässigkeit der Nachholung von Urteilsgründen setzt das tatsächliche Vorliegen eines schriftlichen und mithin auch unterzeichneten abgekürzten Urteils sowie dessen willentliche Bekanntgabe an einen Verfahrensbeteiligten, einhergehend mit der daraus ersichtlichen bewussten Entscheidung für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenenen Urteilsfassung voraus.

2.

Die abschließende Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls, welche den Urteilstenor enthält, rechtfertigt angesichts der nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO gegebenen Verpflichtung zur Unterzeichung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht die Schlussfolgerung, der erkennende (Einzel-)Richter wolle ein abgekürtzes Urteil ausfertigen.

3.

Ungeachtet der im Formular vorgegebenen Formulierung "als Zustellung gem. § 41 StPO übersandt" fehlt es an der förmlichen Zustellung eines abgekürtzen Urteils, wenn bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände der eindeutige Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, ersichtlich nicht zum Ausdruck kommt.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

 

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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