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Oberlandesgericht Hamm, III-4 Ws 379/12

Datum:
10.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-4 Ws 379/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.III4WS379.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 92/12
Schlagworte:
Unterbringung, Erledigung, Unverhältnismäßigkeit
Normen:
§§ 67 d Abs. 6, 63 StGB
Leitsätze:

Eine wegen räuberischen Diebstahls, sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - neben einer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren - angeordneten Unterbringung gem. § 63 StGB ist trotz fortbestehender Rückfallgefahr wegen fehlender Verhältsnismäßigkeit für erledigt zu erklären, wenn die Unterbringung bereits mehr als 24 Jahre andauert und die verbleibende Rückfallgefahr durch Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungs- und Bewährungsaufsicht gemindert werden kann, so dass mit der Entlassung ein vertretbares Risiko eingegangen wird.

 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  

2.

Die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 1988 wird zum XX.XXXX XXXX für erledigt erklärt.

 

3.

Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein, deren Dauer fünf Jahre beträgt.

 

4.

Die Vollstreckung des nicht verbüßten Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 1988 wird zur Bewährung ausgesetzt; die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.

 

5.

Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht bzw. der Bewährungs­zeit der Aufsicht und Leitung eines von der Strafvollstreckungskammer namentlich zu bestellenden Bewährungshelfers unterstellt.

 

6.

Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum übertragen.

 

7.

Mit der Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht und der Reststrafenaussetzung wird der Vorsitzende der Strafvollstreckungs­kammer des Landgerichts Bochum beauftragt.

 

8.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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