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Eine wegen räuberischen Diebstahls, sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - neben einer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren - angeordneten Unterbringung gem. § 63 StGB ist trotz fortbestehender Rückfallgefahr wegen fehlender Verhältsnismäßigkeit für erledigt zu erklären, wenn die Unterbringung bereits mehr als 24 Jahre andauert und die verbleibende Rückfallgefahr durch Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungs- und Bewährungsaufsicht gemindert werden kann, so dass mit der Entlassung ein vertretbares Risiko eingegangen wird.
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2.
Die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 1988 wird zum XX.XXXX XXXX für erledigt erklärt.
3.
Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein, deren Dauer fünf Jahre beträgt.
4.
Die Vollstreckung des nicht verbüßten Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 1988 wird zur Bewährung ausgesetzt; die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.
5.
Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht bzw. der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines von der Strafvollstreckungskammer namentlich zu bestellenden Bewährungshelfers unterstellt.
6.
Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum übertragen.
7.
Mit der Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht und der Reststrafenaussetzung wird der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum beauftragt.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
G r ü n d e :
2I.
3Der Beschwerdeführer ist durch Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 1988, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen räuberischen Diebstahls, sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden; ferner wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
4Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der aus einer seit Jahren in Bochum ansässigen Sinti-Familie stammende damalige Angeklagte etwa im Jahre 1969 aus der 4. Klasse der Sonderschule entlassen, nahezu ohne Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Eine feste Arbeitsstelle hatte er nie. Im Jahre 1971 erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädeltrauma mit einer Hirnquetschung; er war
510 Tage ohne Bewusstsein, erholte sich dann jedoch wieder.
6Der Strafregisterauszug wies zum Zeitpunkt der damaligen Verurteilung u.a. folgende Eintragungen auf:
7Durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. März 1975 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung, Raubes, Diebstahls, sexuellen Missbrauchs eines Kindes und anderen Taten eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Dem Missbrauch liegt zugrunde, dass der damalige Angeklagte im Oktober 1973 einem 10-jährigen Mädchen die Hose heruntergezogen hatte. Nachdem sich das Mädchen der Aufforderung des Angeklagten folgend auf den Rücken gelegt hatte, legte dieser sich auf sie und versuchte, mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens einzudringen. Als ihm das nicht gelang, gab er sein Vorhaben auf.
8Der damalige Sachverständige war zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht vorgelegen habe.
9Die Strafvollstreckung war am 4. April 1977 erledigt.
10Am 24. Oktober 1978 verurteilte ihn das Landgericht Bochum wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung am 13. April 1980 erledigt war.
11Der damalige Angeklagte hatte im Dezember 1977/Januar 1978 seine 1963 geborene Freundin mehrfach in Türkenwohnheime gebracht, wo das Mädchen für Geld den Geschlechtsverkehr ausführte. Dieses Geld ließ sich der Angeklagte sodann aushändigen.
12Am 27. November 1980 belegte ihn das Schöffengericht Bochum wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der damalige Angeklagte hatte am 14. Mai 1980 in der Nähe eines Spielplatzes zwei 9 und 10 Jahre alten Kindern mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt, um sich geschlechtlich zu erregen.
13Am 4. Juni 1981 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht Bochum wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Im Februar 1981 hatte der Beschwerdeführer den Reißverschluss der Hose eines achtjährigen Mädchens geöffnet, um sexuelle Manipulationen vorzunehmen. Als das Mädchen anfing zu weinen, beendete der Beschwerdeführer sein Tun.
14Bereits am 31. Juli 1981 veranlasste der Beschwerdeführer ein fünfjähriges Mädchen, die Unterhose auszuziehen und sich auf den Bauch zu legen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Hose geöffnet hatte, legte er sich auf den Rücken des Kindes und führte beischlafähnliche Bewegungen aus; außerdem berührte er mit seinen Fingern die Scheide des Kindes.
15Desweiteren manipulierte er am 5. August 1981 vor einem siebenjährigen Mädchen an seinem entblößten Glied. Wegen dieser beiden Taten verurteilte ihn das Landgericht Bochum am 2. März 1982 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete zudem seine Unterbringung gemäß § 63 StGB an.
16Während einer im Rahmen dieser Unterbringung bewilligten Beurlaubung kam es zu den Taten, die der Verurteilung vom 18. Februar 1988, den hiesigen Anlasstaten, zugrunde liegen:
17Am 27. November 1986 forderte er auf einem Spielplatz ein im September 1979 geborenes Mädchen auf, mit ihm „Mutter, Vater, Kind“ zu spielen. Als das Kind sich weigerte, zog er es in Richtung eines alten Bunkers, um dort sexuelle Handlungen vorzunehmen. Als sich das Kind jedoch wehrte und weinte und ein 13-jähriger Junge hinzukam, ließ der Beschwerdeführer das Kind los und floh.
18Am 13. Februar 1987 begab er sich unter einem Vorwand mit einem siebenjährigen Mädchen in ein Wäldchen und veranlasste das Kind, sich auszuziehen und auf den Rücken zu legen. Sodann legte er sich angezogen auf das Mädchen und vollzog beischlafähnliche Bewegungen. Anschließend ließ er von dem Kind ab.
19Am 23. Januar 1987 hatte der Beschwerdeführer versucht, aus einer Ladenkasse Geld an sich zu nehmen. Als die Ladeninhaberin hinzukam und sich ihm in den Weg stellte, schubste er diese zur Seite und floh mit seiner Beute.
20Bei allen drei Taten war die Steuerungsfähigkeit des damaligen Angeklagten erheblich eingeschränkt. Die intellektuelle Ausgestaltung des damaligen Angeklagten sei, so seinerzeit die sachverständig beratene Strafkammer, äußerst dürftig und liege im Bereich der Grenzdebilität. Geprägt durch eine auffallende Bindungsschwäche sowie seine soziale Randständigkeit habe er eine dissoziale Entwicklung genommen; es liege eine erhebliche Affektlabilität vor; durch den vorgenannten Verkehrsunfall sei ein Hirnsubstanzdefekt eingetreten. In der Summe dieser Auffälligkeiten sei eine schwere andere seelische Abartigkeit gegeben, die die Steuerungsfähigkeit des damaligen Angeklagten, noch verstärkt durch die enthemmende Wirkung zuvor genossenen Alkohols in allerdings verhältnismäßig geringen Mengen, erheblich beeinflusst habe. Fraglich sei allerdings, ob im deswegen anzuordnenden Maßregelvollzug dem Angeklagten geholfen werden könne.
21Die mit Urteil vom 18. Februar 1988 angeordnete Maßregel wird – in Unterbrechung der Maßregel aus dem Urteil vom 2. März 1982 – seit dem 14. Juni 1988 ununterbrochen vollstreckt, zunächst in M-F und S, seit März 2012 in der LWL-Klinik in I.
22Mit Beschluss vom 8. November 2012 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
23Der Verurteilte leide, so die Diagnose der Klinik vom 19. September 2012, an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD 10: F 07.02) und einer Pädophilie (ICD 10: F 65.4) in Form einer fixierten sexuellen Deviation. Er zeige eine nur vordergründige Therapiebereitschaft und neige dazu, seine Taten zu bagatellisieren. Zudem sei es zu sexualisierten Äußerungen und Handlungen, u.a. dem Zeigen seines Geschlechtsteils und dem Vorwurf von sexuellen Kontakten zu Mitpatienten gegen Tabak, gekommen. Im Hinblick auf die kognitiven Defizite, des dennoch deutlich manipulativen Verhaltens und der langjährigen Hospitalisierung bestehe eine negative Behandlungsprognose. Der Verurteilte bedürfe einer grenzsetzenden, fürsorglichen und beschützenden Umgebung, etwa der Unterbring oder einer geschlossenen Wohneinrichtung.
24Auf der Grundlage dessen hat die Strafvollstreckungskammer die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung gesehen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass sich der Verurteilte bereits über 30 Jahre bezogen auf beide Unterbringungen im Maßregelvollzug befinde. Die Prognose sei jedoch ungünstig. In jüngster Vergangenheit sei es im beschützten Rahmen der Klinik zu sexualisierten Äußerungen gekommen. Die Erklärung der Verteidigung dazu sei nicht überzeugend. Der weitere Behandlungsverlauf und die für eine positive Kriminalprognose erforderlichen Erprobungsmaßnahmen in Form stufenweiser Lockerungen sowie die Entwicklung eines tragfähigen sozialen Empfangsraumes außerhalb des Maßregelvollzugs müssten abgewartet werden.
25Die Fortdauer der Unterbringung sei angesichts der Schwere und des Ausmaßes der Erkrankung sowie des jüngsten Verhaltens des Verurteilten in der Klinik sowie insbesondere im Hinblick auf die Schwere, Art und den Umfang der Anlasstaten und die Tatsache, dass diese während einer Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug heraus begangen wurden, auch weiterhin noch verhältnismäßig.
26Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. November 2012, die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
2728. Dezember 2012 begründet worden ist. Die Strafvollstreckungskammer habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Die Maßregel sei für erledigt zu erklären.
28Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 6. Dezember 2012, die dem Verteidiger des Verurteilten zur Kenntnis gebracht worden ist, beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
29II.
30Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
31Die Maßregel ist wegen fehlender Verhältnismäßigkeit gemäß § 67 d Abs. 6 S. 1
322. Alt. StGB für erledigt zu erklären.
33Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297, 315). Die Beurteilung hat sich dabei darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Die bloße Möglichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen (BVerfG, a.a.O.). Bei der Frage, ob eine Unterbringung als lang andauernd anzusehen ist, ist die Dauer der Freiheitsentziehung mit den Anlasstaten und mit möglicherweise anderen im Falle einer Freilassung zu erwartenden Taten abzuwägen (BVerfG, a.a.O.).
34Auf der Grundlage der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben gilt es im vorliegenden Fall Folgendes abzuwägen:
35Das Krankheits- und Persönlichkeitsbild des Verurteilten, das zur Vollstreckung der Unterbringung in dieser Sache für die Dauer von nunmehr bald 25 Jahren geführt hat (unter Berücksichtigung der 1982 angeordneten von mehr als 30 Jahren), besteht nach übereinstimmender Einschätzung der behandelnden Klinikärzte und der in den vergangenen Jahren tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. L (2001), Dr. C (2004), Dr. T (2008) und Dr. D (2011) ohne realistische Aussicht auf wesentliche Besserung nahezu unverändert fort.
36Entsprechendes gilt für die von dem Verurteilten nach wie vor ausgehende Gefährlichkeit.
37Es besteht Einigkeit darüber, dass die Gefahr besteht, dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung – ohne die strukturierende Umgebung des Maßregelvollzugs oder eines geschlossenen Wohnheimes – in seine alten kriminellen Verhaltensmuster zurückfällt und Taten einschlägiger Art, ähnlich den Anlasstaten, begehen kann. Dass es sich dabei im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von – sehr jungen – Mädchen in Anbetracht des Strafrahmens des § 176 a Abs. 2 StGB um „erhebliche“ Straftaten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, die grundsätzlich die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen, steht außer Frage. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass der Verurteilte bereits insgesamt mehr als 30 Jahre ununterbrochen untergebracht ist. Nicht übersehen werden darf ferner, dass der Verurteilte, wie die Anlasstaten und die darüber hinaus von ihm begangenen Taten belegen, nicht zu nennenswerter Gewalt neigt und sein strafbares Tun bereits beim Eintritt einfacher widriger Umstände (z.B. Weinen und Gegenwehr eines kleinen Mädchens, Hinzukommen eines 13-jährigen Jungen) aufgibt.
38Auch die Anlasstat des räuberischen Diebstahls weist nur ein sehr geringes Maß an Gewalt bzw. Gewaltbereitschaft (Wegschubsen der Ladeninhaberin) auf. Dazu
39passt, dass der Sachverständige Prof. Dr. L bereits in seinem Gutachten aus Dezember 2001 ausgeführt hat, von dem Verurteilten gingen „ganz offensichtlich keine destruktiven, auf die Zerstörung anderer abzielende Persönlichkeitszüge und insbesondere auch keine sexualisierte Destruktivität“ aus.
40Bei der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen der Dauer der Freiheitsentziehung und der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit steht eine Höchststrafe von – im ungünstigsten Fall – 15 Jahren für den Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes – Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen gemäß § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzt, wobei bislang gegen den Verurteilten (nur) Gesamtfreiheitsstrafen von nicht mehr als drei Jahren verhängt worden sind – der sehr langen Dauer der bisher vollzogenen Unterbringung gegenüber, die mit insgesamt 30 Jahren die bisher gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafen um ein Mehrfaches übersteigt.
41Im Ergebnis ist das Ausmaß des zweifelsohne bestehenden Restrisikos für erneute Straftaten, auch im Hinblick auf das nunmehr fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und seinen angegriffenen Gesundheitszustand, nicht mehr so hoch zu bewerten, dass der staatliche Rechtsgüterschutz es trotz des überlangen Maßregelvollzugs bei fehlender Therapieaussicht immer noch geböte, das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken. Im Übrigen wird darauf hinzuarbeiten sein, dass der verbleibenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch geeignete Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungs- und Bewährungsaufsicht, namentlich durch die Aufnahme in einem geschlossenen Wohnheim, wirksam entgegengetreten wird. Die zuletzt gehörten Sachverständigen Dr. T und Dr. D sowie die behandelnden Ärzte sind sich einig, dass der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr in einer hoch strukturierten Umgebung, wozu auch ein geschlossenes Heim zählt, zuverlässig begegnet werden kann.
42Der Senat verkennt nicht, dass bisherige Bemühungen, einen passenden Heimplatz für den Beschwerdeführer zu finden, erfolglos verlaufen sind. Der offenbar fehlende politische Wille, geeignete Wohnheime zu schaffen, darf sich im Ergebnis jedoch nicht zu Lasten der Betroffenen auswirken und im Einzelfall zu einer faktisch lebenslangen Unterbringung trotz fehlender Verhältnismäßigkeit führen.
43Nach alledem war die Maßregel für erledigt zu erklären. Der Senat hat die Erledigung zum XX. XXXX XXXX ausgesprochen, um der Anstalt und der Strafvollstreckungskammer ausreichend Zeit zu geben, die Entlassung vorzubereiten und das für erforderlich erachtete Setting sicherzustellen.
44Auf der Grundlage dessen hat es der Senat auch für noch verantwortbar gehalten, die Vollstreckung der nicht erledigten Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
45Die Dauer der – kraft Gesetzes eintretenden – Führungsaufsicht sowie der Bewährungszeit ist nach Auffassung des Senats mit jeweils fünf Jahren erforderlich und angemessen, §§ 67 d Abs. 6 S. 2, 68 c Abs. 1, 56 a Abs. 1 StGB.
46Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit soll der Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleiben.
47Diese wird auch über die Erledigung der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. März 1982 zu entscheiden haben.
48Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und der Reststrafenaussetzung hat der Senat dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum übertragen.
49III.
50Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.