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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 5/13

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 5/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.III3WS5.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 10 Ks 11/12
Schlagworte:
Telefonüberwachung Tatverdacht Versuch der Beteiligung Tötungsdelikt Beweisverwertungsverbot hypothetischer rechtmäßiger Ersatzeingriff nach Polizeirecht
Normen:
StPO § 100a Abs. 1, 2;; StGB § 30; StGB § 211;; PolGNW § 17 Abs. 1, 2;
Leitsätze:

1. § 100a StPO erfordert nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen bzw. durch schlüssiges Tatsachenmaterial ein gewisses Maß an Verdichtung erreicht haben muss: Es müssen Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Tat begangen hat.

2. Der Tatverdacht des Versuchs der Beteiligung an einem Tötungsdelikt (Ehrenmord) kann sich aus hinreichend differenzierten Angaben eines in seiner Identität geschützten Zeugen ergeben.

3. Auch bei einer zu Unrecht angeordneten Maßnahme nach § 100 a StPO scheidet ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der so gewonnenen Erkenntnisse aus, wenn die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation rechtmäßig auf die präventiv-polizeiliche Eingriffsgrundlage des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG) hätte gestützt werden können.

 
Tenor:

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs.1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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