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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 349/12

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 349/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0117.III3WS349.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 StVK 140/12
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Rechtsmittelverzicht, Pflichtverteidiger, Anhörung, Strafvollstreckungskammer
Normen:
StGB § 68f Absatz 2; StPO § 302 Absatz 1; StPO § 140 Absatz 2; StPO §§ 463 Absat
Leitsätze:

1. Auch im Vollstreckungsverfahren ist ein Rechtsmittelverzicht unwirksam, wenn trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger daran mitgewirkt hat.

2. Der Verzicht des an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Verurteilten auf seine mündliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und eindeutig sowie unbeeinflusst von der Erkrankung erklärt wird.

3. Der Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung verlangt die Anhörung des bestellten Betreuers des Verurteilten vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über das Nichtentfallen der Führungsaufsicht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. November 2012 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 30. Oktober 2012 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. Januar 2013

 

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten bzw. seiner Verteidigerin beschlossen:

 

                            Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

              

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.

 
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