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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 4/13

Datum:
29.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 4/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0129.III3RVS4.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 011 Ns 36 Js 2993/10 (41/12)
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung, Feststellungen, ergänzende
Normen:
StPO § 318
Leitsätze:

Ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenaussspruch unwirksam, bedarf es umfassender eigener Feststellungen des Berufungsgerichts, die geeignet sind, den Schuld- und den Strafausspruch zu tragen. Nicht ausreichend ist es, dass die Berufungskammer – wie vorliegend – zu den (wohl) als unzureichend erkannten Feststellungen des Amtsgerichts lediglich ergänzende Feststellungen trifft, die ihrerseits für sich genommen nicht geeignet sind, den Schuldspruch zu rechtfertigen, und im Übrigen auf die (unzureichenden) Feststellungen des Amtsgerichts verweist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

 

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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