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Oberlandesgericht Hamm, III - 1 Ws 30/13

Datum:
07.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III - 1 Ws 30/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0207.III1WS30.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 10 Qs 95/12
Schlagworte:
Zustellung, Mehrfachzustellung, Rechtsanwalt, Verteidiger, Frist, Fristablauf, Rechtsmitteleinlegung nach Fristablauf
Normen:
StPO § 35 a; StPO § 37 Abs. 2; StPO § 44 S. 2
Leitsätze:

1.) § 37 Abs. 2 StPO bestimmt, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Jedoch wird eine bereits versäumte Frist nicht wieder eröffnet, selbst dann nicht, wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war.

2.) Auch bei Zustellung an einen Rechtsanwalt ist eine etwa erforderliche Rechtsmittelbelehrung (§ 35 a StPO) beizufügen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten der Verurteilten

              (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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