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Oberlandesgericht Hamm, III - 1 Vollz (Ws) 695/12

Datum:
10.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III - 1 Vollz (Ws) 695/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.III1VOLLZ.WS695.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 22 StVK 425/12
Schlagworte:
Ermessensfehler, Sicherungsmaßnahmen gegen Nichtstörer, Störerauswahl
Normen:
StVollzG § 4 Abs. 2
Leitsätze:

Im Regelfall ist eine Sicherungsmaßnahme der Anstaltsleitung (hier: Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte) gegen den Gefangenen zu verhängen, der als Störer in Erscheinung tritt, und nicht gegen den, der Nichtstörer ist. Nur wenn es keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr gibt, kann auch ausnahmsweise der Nichtstörer Adressat einer solchen Sicherungsmaßnahme sein.

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

2.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

 
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