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Oberlandesgericht Hamm, III-1 RVs 90/12

Datum:
03.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 RVs 90/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.III1RVS90.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 Ns 78/12
Schlagworte:
Voraussichtlicher Widerruf der Bewährung in anderer Sache als Strafmilderungsgrund
Normen:
StGB § 46, 56f
Leitsätze:

Zur Frage, ob der drohende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht­fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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