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Oberlandesgericht Hamm, III- 1 RVs 85/12

Datum:
05.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III- 1 RVs 85/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0205.III1RVS85.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 11 Ns 39/12
Schlagworte:
Vermutung fehlenden Verschuldens, Darlegung der Kausalität des Belehrungsmangels für die Fristversäumnis
Normen:
StPO § 44 S. 2
Leitsätze:

§ 44 Abs. 2 S. 2 StPO ist auf den Fall einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung entsprechend anwendbar.

 
Tenor:

Der Angeklagten wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des An­trags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gewährt.

 

Der Senatsbeschluss vom 27.11.2012 wird aufgehoben.

 

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Siegen vom 21.09.2012 wird als unbegründet verworfen.

 

Die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. auf Aufhebung der vorläufigen Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Olpe vom 05.03.2012 sind gegenstandslos.

 
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