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Oberlandesgericht Hamm, III-1 RBs 2/13

Datum:
29.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 RBs 2/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0129.III1RBS2.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 498/12
Schlagworte:
Messgerät ESO ES 3.0, Aufklärungsrüge, rechtliches Gehör
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2, StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:

1.

Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

2.

Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

 
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