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Oberlandesgericht Hamm, III-1 RBs 178/12

Datum:
31.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 RBs 178/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0131.III1RBS178.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 180/12
Schlagworte:
Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung, falscher Rat des Verteidigers
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2
Leitsätze:

Ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin kann auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein, wenn es auf einem (unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht.

Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger gegebenen Information, ist der Betroffene gehalten, bei Gericht nachzufragen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

 

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

 
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