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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 66/13

Datum:
08.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 66/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1108.9W66.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 68/13
Schlagworte:
Streitwert; Unterlassen; Veröffentlichung; Internet; Mahnschreiben
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2; 823 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Der Streitwert für eine Unterlassungsklage richtet sich gemäß § 48 Abs. 2 GKG u.a. nach dem Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihrer aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung.

2.

Diesem Interesse wird bei der unerwünschten Veröffentlichung der Kontaktdaten eines Gewerbebetriebes auf einer Internet-Seite sowie der Übersendung von Rechnungs- und Mahnschreiben durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 € angemessen Rechnung getragen.

 
Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 28.08.2013, Az.: 13 O 68/13, abgeändert und der Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt.  

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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