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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 60/13

Datum:
06.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 60/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1206.9W60.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 150/13
Schlagworte:
Hinweispflicht, übereinstimmende Erledigungserklärung
Normen:
§ 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO
Leitsätze:

Im Anwaltsprozess bedarf es zur Erfüllung der gesetzlichen Hinweispflicht nicht der expliziten Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. Norminhaltes, sondern es reicht aus, dass seitens des Gerichts auf die einschlägige Norm konkret unter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes hingewiesen wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert in Höhe von bis zu 4.500 € zurückgewiesen.

 
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