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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 23/13

Datum:
11.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 23/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0411.9W23.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 119/12
Schlagworte:
Streitwert, Unterlassen, unerwünschte Werbeschreiben
Normen:
§§ 48 Abs. 2 GKG, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt (vier Schreiben in knapp sechs Monaten), wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 Euro angemessen berücksichtigt.

 
Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.2012, Az.: 18 O 119/12, abgeändert und der Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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