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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 89/13

Datum:
08.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 89/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1108.9U89.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 O 495/11
Schlagworte:
Abwägung; Abbiegen; Grundstück; Parkplatz
Normen:
StVG § 17; StVO § 9 Abs. 5
Leitsätze:

Zwar stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19.03.2013 (Az.: 1 O 495/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.055,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu je 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 28 %. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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