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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 69/13

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 69/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1203.9U69.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 439/11
Schlagworte:
Zurechnungszusammenhang, Körperverletzung, ärztlicher Behandlungsfehler
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:

Der objektive Zurechnungszusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Verletzungsfrage - hier nicht indizierte Entscheidung des Arztes zur Entfernung eines nach vorangegangenem Tritt des Schädigers in den Genitalbereich des Geschädigten verletzten Hodens - wird durch das fehlerhafte Verhalten des behandelnden Arztes nicht unterbrochen, sofern der Arzt nicht in außergewöhnlichem Maß die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.02.2013 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – im Hinblick auf den Zinsanspruch sowie den Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € seit dem 15.09.2009 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 5.000,00 € seit dem 11.05.2010 – abzüglich am 16.06.2011 gezahlter 3.000,00 €  –  zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 14.12.2008 in I zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird weiter festgestellt, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L, T & Partner GbR aus N aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 837,52 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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