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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 35/13

Datum:
11.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 35/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1011.9U35.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 81/12
Schlagworte:
Eigentumsvermutung, sekundäre Darlegungslast
Normen:
§ 7 StVG; §§ 823, 1006 BGB
Leitsätze:

Der Anspruchsteller ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten, zu den Umständen seines Besitz und Eigentumserwerbs schlüssig vorzutragen. Kommt er dem nicht nach, kommt ihm die Vermutungswirkung des § 1006 BGB nicht zu Gute. Den Nachweis seines Eigentums hat er dann nach Vollbeweisgrundsätzen zu führen.

 
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Nach diesem Hinweisbeschluß wurde die Berufung zurückgenommen!!

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