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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 234/12

Datum:
15.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 234/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0315.9U234.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 72/12
Schlagworte:
Gefährdungshaftung, Verkehrssicherungspflicht, Mitverschulden
Normen:
StVG § 7, BGB §§ 823 Abs. 1, 254
Leitsätze:

1. Der für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn ein Schützenfestbesucher über die Zugdeichsel eines auf dem Festplatz abgestellten Imbisswagens stolpert. Diese Gefahr steht in keinem Zusammenhang zu den vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren.

 

2. Der Betreiber eines Imbisswagens ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten eine gut erkennbare Zugdeichsel, mit deren Existenz aufgrund der Beschaffenheit des Wagens zudem zu rechnen ist, besonders zu markieren oder sonst abzusichern. Jedenfalls aber führt das erheblich überwiegende Mitverschulden bzw. Eigenverschulden eines Schützenfestbesuchers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille hierüber stolpert, zu einem Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen oder gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

 
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