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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 233/12

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 233/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.9U233.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 126/12
Schlagworte:
Schadensersatz, Gesellschafter, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:

Zur deliktischen Ersatzverpflichtung des Schädigers bei Verletzung eines Gesellschafters eines Unternehmens.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

 
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