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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 202/12

Datum:
08.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 202/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0208.9U202.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 160/12
Schlagworte:
Aufsichtspflicht, Fahrradfahrer, 6-jähriger Junge
Normen:
§§ 823, 1626, 1631 BGB
Leitsätze:

Zur Aufsichtspflicht der Eltern für einen 6 Jahre und einen Monat alten Jungen, der mit einem Kinderrad den vor dem elterlichen Haus gelegenen öffentlichen Gehsteig befährt.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

 
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