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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 17/13

Datum:
12.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 17/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0712.9U17.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 266/11
Schlagworte:
Gefährungshaftung, Ausnahmen, Organisationsverschulden
Normen:
StVG §§ 7, 8, 18; BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Die Haftung des Halters gemäß § 7 StVG und die Haftung des Fahrers gemäß § 18 StVG sind gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug - hier einen Mähdrescher - verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann.

2.

Eine Haftung des Fahrers eines Mähdreschers kommt jedoch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dieser auf einer Fahrstrecke, die aufgrund ihrer Breite eine gefahrlose Begegnung mit dem Gegenverkehr nicht zulässt, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen, z.B. ein Begleitfahrzeug, fährt.

3.

Eine Haftung des Halters, der gleichzeitig Betriebsinhaber ist, kommt ebenfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht, wenn dieser bei der Einsatzplanung und Streckenauswahl nicht dafür Sorge trägt, dass die Fahrzeuge ausreichend breite Strecken befahren oder hinreichend abgesichert sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 03 O 266/11) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.531,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2011 abzüglich des gemäß Abrechnungsschreiben vom 12.04.2013 von dem M als Haftpflichtversicherer gezahlten Betrages in Höhe von 1.287,89 € sowie 13.333,00 € abzüglich des gemäß Abrechnungsschreiben vom 12.04.2013 von dem M als Haftpflichtversicherer gezahlten Betrages in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger – unter Berücksichtigung eines zurechenbaren Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldens von 1/3 – sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die seinem Sohn X, geb. am ##.##.1991, in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2010 in M-J entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers 1. Instanz tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 44 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) 1. Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) 1. Instanz trägt der Kläger. 

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers 2. Instanz tragen der Kläger zu 67 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 13 % und der Beklagte zu 2) allein zu weiteren 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) 2. Instanz tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 1) zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) 2. Instanz tragen der Kläger zu 33 % und der Beklagte zu 2) zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) 2. Instanz trägt der Kläger.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

 
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