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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 172/12

Datum:
15.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 172/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0315.9U172.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 20 O 8/12
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

wird der Antrag des Klägers vom 25.09.2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das am 25.07.2012 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Zudem beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist.             

Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und eventueller – aus Kostengründen angezeigt erscheinender – Rücknahme des Rechtsmittels binnen 3 Wochen gegeben.

 
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