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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 135/13

Datum:
29.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 135/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1029.9U135.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 308/12
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichten; Baustelle; Umfang
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

Die durch Absperrschranken und Verkehrszeichen begründete Beschränkung des Verkehrs in einem Baustellenbereich führt dazu, dass der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten auf die Personen beschränkt ist, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten. Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt.

Nur wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich auch unbefugte Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten, können ausnahmsweise Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber diesen Personen bestehen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 02. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 308/12) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 17.076,32 EUR festgesetzt.

 
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