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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 124/13

Datum:
05.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 124/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1105.9U124.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 18/12
Schlagworte:
Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung, Sport, Klettern
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Haftungsbeschränkung bzw. ein Haftungsausschluss, die teilweise im Rahmen von Sportveranstaltungen und -ausübungen angenommen werden, kommen nicht in Betracht, wenn der Schaden durch eine gewichtige Regelverletzung des Schädigers verursacht worden ist. Auch bei Sportarten mit erheblichem Gefährdungs- und Verletzungspotential werden von dem Geschädigten nur solche Verletzungen in Kauf genommen, die auch bei regelgerechtem Verhalten nicht zu vermeiden sind.

 
Tenor:

Die von der Nebenintervenientin eingelegte Berufung des Beklagten gegen das am 18.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-8 O 18/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Nebenintervenientin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Nebenintervenientin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.

 
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