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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 124/13

Datum:
20.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 124/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0920.9U124.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 18/12
Schlagworte:
Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung, Sport, Klettern
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Haftungsbeschränkung bzw. ein Haftungsausschluss, die teilweise im Rahmen von Sportveranstaltungen und -ausübungen angenommen werden, kommen nicht in Betracht, wenn der Schaden durch eine gewichtige Regelverletzung des Schädigers verursacht worden ist. Auch bei Sportarten mit erheblichem Gefährdungs- und Verletzungspotential werden von dem Geschädigten nur solche Verletzungen in Kauf genommen, die auch bei regelgerechtem Verhalten nicht zu vermeiden sind.

 
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Beklagten gegen das am 18.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

 
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