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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 268/13

Datum:
18.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 268/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1218.8WF268.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 36 F 155/12
Schlagworte:
selbständiges Beweisverfahren; Kostenentscheidung
Leitsätze:

Zur Kostenentscheidung bei einem selbständigen Beweisverfahren in einer Familiensache

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 
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