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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 261/13

Datum:
16.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 261/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1216.8WF261.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 458/13
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Zumutbarkeit der Verwertung einer Lebensversicherung
Normen:
§§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII
Leitsätze:

Ein staatlich geförderter Riesterrenten-Altersvorsorgevertrag ist als Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau bzw. zur Sicherung einer Lebensgrundlage erbracht wird, für die Verfahrenskosten nicht zu verwerten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 24.9.2013 wird der Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt.

 
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