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Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Denn das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der für das Verfahrenskostenhilfeverfahren erforderlichen Weise dargelegt und belegt hat. Gemäß § 76 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO hat sich der Beteiligte des hierfür eingeführten Vordrucks (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rn. 15) zu bedienen, wozu auch gehört, dass er die entsprechenden Rubriken vollständig ausfüllt. Dies gilt auch, worauf das Amtsgericht mit Verfügung vom 20.6.2012 ausdrücklich hingewiesen hat, für die in dem Formular auf beiden Seiten rechts durchgehend verlaufende Spalte zur Angabe der jeweiligen Beleg-Nr., woraus herzuleiten ist, dass auch die beizufügenden Belege mit der entsprechenden Nummer zu versehen sind. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller bisher aber trotz der deutlichen Hinweise im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 24.9.2012 nicht nachgekommen.
3Darüber weisen beide Seiten der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weitere Mängel auf. Die Rubrik F ist auszufüllen; insoweit kann nicht auf beigefügte Abrechnungen Bezug genommen werden. In Rubrik G sind die Angaben zu den sonstigen Vermögenswerten, worauf auch schon das Amtsgericht hingewiesen hat, zum einen widersprüchlich, zum anderen aber auch unvollständig, weil die Lebensversicherung nicht näher bezeichnet ist und es auch – genauso wie beim Bargeld – an der Wertangabe fehlt.
4Soweit im anwaltlichen Schriftsatz vom 20.9.2012 ergänzende Angaben gemacht worden sind, vermag dies dem Antragsteller nicht weiterzuhelfen. Auch insoweit wird dem Vordruckzwang nicht genügt; darüber hinaus fehlt es, wie in dem Formular vorgesehen, an der Versicherung des Beteiligten persönlich, dass seine Angaben vollständig und wahr sind.