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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 13/13

Datum:
18.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 13/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0218.8WF13.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 113 F 6486/12
Schlagworte:
Unterhaltsverfahren, Feststellung der Vaterschaft
Normen:
§§ 1592 Nr. 1, 1600, 1600b, 1600d BGB
Leitsätze:

Eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsverfahren ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes nur dann, wenn die Vaterschaft unstreitig ist oder deren Voraussetzungen substantiiert behauptet werden und aus bestimmten Gründen ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nicht oder nicht in absehbarer Zeit stattfinden kann. Dieser Fall wäre gegeben, wenn keiner der in § 1600 BGB genannten Anfechtungsberechtigen willens oder wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist des § 1600b BGB in der Lage wäre, die Vaterschaft des Scheinvaters anzufechten.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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