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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 242/12

Datum:
04.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 242/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0304.8UF242.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 103 F 6460/11
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Anpassung wegen Unterhalts
Normen:
§§ 33, 34, 49 VersAusglG, 268a Abs. 2 SGB VI, 101 Abs. 3 SGB VI a.F.
Leitsätze:

1. Zur Anwendbarkeit der §§ 33, 34 VersAusglG.

2. Voraussetzung für eine Anpassung gem. § 33 VersAusglG ist u.a.., dass sich die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auf den Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten dergestalt auswirkt, dass er nicht oder jedenfalls teilweise nicht besteht, was durch eine fiktive Unterhaltsberechnung festzustellen ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 09.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 02.10.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außer-

Gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.266,73 € festgesetzt.

 
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