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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 21/13

Datum:
28.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 21/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0628.8UF21.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 17 F 79/12
Schlagworte:
Versorgungsausgleich; schuldrechtliche Ausgleichsrente; Hinterbliebenenversorgung; Rechtskraftwirkung
Normen:
§§ 25 VersAusglG; 325 ZPO
Leitsätze:

Zur Frage der Rechtskraftwirkung auf die Hinterbliebenenversorgung der geschiedenen Ehefrau, wenn im Verhältnis zwischen dem verstorbenen geschiedenen Ehemann und dem Versorgungsträger eine rechtskräftige Entscheidung über die Versorgungsrente ergangen war.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 28.12.2012 sowie der Antragstellerin vom 02.01.2013 wird der am 30.11.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts           – Familiengericht - Lüdinghausen unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2012 eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von 1.438,00 €, fällig zum Letzten eines jeden Monats, zu zahlen, und zwar abzüglich am 07.02.2013 gezahlter 17.256,00 €.

Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt die Antragstellerin 28% und die Antragsgegnerin 72%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz sind zu 28 % von dieser selbst und zu 72 % von der Antragsgegnerin zu tragen.

Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden gegeneinander aufgehoben; dies gilt auch im Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der weitergehende Antrag zurückgewiesen worden ist.

 
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