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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 20/13

Datum:
24.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 20/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0424.8UF20.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 229/12
Schlagworte:
Versorgungsausgleich; Sicherungsabtretung
Normen:
§§ 2, 11 VersAusglG
Leitsätze:

Ein erworbenes Anrecht unterliegt gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG auch dann dem Versorgungsausgleich, wenn eine Sicherungsabtretung vorgenommen worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des beteiligten Versorgungsträgers zu 1. zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

 
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