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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 200/12

Datum:
10.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 200/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0410.8UF200.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 19/12
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 05. Juli 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.458,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller als Gesamtschuldner verpflichtet ist, die Mutter des Antragstellers, Frau C2, geborene C3, zur Zeit wohnhaft K-Straße in B, in gesunden wie in kranken Tagen zu pflegen und die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung der zuvor bezeichneten Frau C2 und die etwaigen Kosten einer Pflege des Grabes der bezeichneten Frau C2 und ihres bereits vorverstorbenen Ehemannes, des Vaters des Antragstellers, D zu tragen, soweit diese Kosten nicht durch Versicherungsleistungen oder Leistungen Dritter gedeckt sind.

Es wird ferner festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Innenverhältnis zum Antragsteller verpflichtet ist, die sich aus den vorstehend festgestellten Verpflichtungen ergebenden Kosten für die dort bezeichnete Pflege, Beerdigung und Grabpflege hälftig zu übernehmen und den Antragsteller hiervon hälftig freizustellen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird der Antrag zurückgewiesen; insoweit wird die weitergehende Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieses Beschlusses erfolgt nicht.

 
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