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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 114/12

Datum:
25.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 114/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1125.8UF114.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gronau, 14 F 200/10
Schlagworte:
Entziehung der elterlichen Sorge
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB
Leitsätze:

Zur Entziehung der elterlichen Sorge gem. §§ 1666, 1666a BGB.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 1. Dezember 2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der vorstehend bezeichnete Beschluss abgeändert, soweit dem Kindesvater die elterliche Sorge für das Kind K, geboren am ##.##.2010, entzogen worden ist, und der Antrag des Jugendamts I auf Entziehung der elterlichen Sorge bezüglich des Kindesvaters zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass der Kindesvater damit die alleinige Sorge für das Kind K innehat.

Dem Kindesvater wird aufgegeben,

1. öffentliche Hilfen, insbesondere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. die derzeit eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe), soweit sie vom Jugendamt für erforderlich erachtet werden, in Anspruch zu nehmen und mit den eingesetzten Fachkräften zusammenzuarbeiten;

2. mit dem Jugendamt einen Plan zur Rückführung von K in seinen Haushalt zu entwickeln und die in diesem Zusammenhang getroffenen Absprachen einzuhalten;

3. unangemeldete Kontrollen des Jugendamts in seinem Haushalt zuzulassen.

Es wird angeordnet, dass das Kind K längstens bis zum 30.11.2015 bei den Pflegeeltern verbleibt. Dadurch ist ein etwaiger früherer Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters entsprechend einer möglichen Einschätzung des Jugendamtes nicht ausgeschlossen.

Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 3.000,00 € festgesetzt.

 
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