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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 113/13

Datum:
11.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 113/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0911.8UF113.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 336/12
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Tod eines Ehegatten, Geringfügigkeitsprüfung, Entgeltpunkte (Ost)
Normen:
§§ 18, 31 Abs. 2, 47 Abs. 6 VersAusglG
Leitsätze:

1.

Zum Versorgungsausgleich, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstorben ist.

2.

Ermittlung der Differenz der Kapitalwerte gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben wurden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Knappschaft-Bahn-See wird der am 23.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 27.03.2011 verstorbenen Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg – Vers.-Nr.: ### – zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,9715 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Vers.-Nr.: ###, bezogen auf den 31.03.1994 übertragen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 €.

 
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