Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.06.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brilon vom 05.06.2013 abgeändert.
Dem Antragsteller wird für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 02.07.2012 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Der erwerbsunfähige Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt sowie auf Zahlung der mit Rechnung der RWE vom 22.09.2011 geltend gemachten Abschläge auf die Stromkosten für die von ihm bewohnte Immobilie in Höhe von 126,00 € monatlich in Anspruch. Der Antragsteller lebt in der früheren Ehewohnung, die im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller gleichzeitig mit dem Erwerb der Immobilie durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 15.10.2002 ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt und sich zur Übernahme der Kosten für die vom Wohnrecht umfassten Räume wie Heizung, Licht, Wasser etc. verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 15.10.2002 des Notars A./H., dort § 10, verwiesen (Bl.150 ff GA). Vor dem Amtsgericht hat der Antragsteller beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für den Antrag zu bewilligen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn monatlichen Trennungsunterhalt von 420,00 € sowie einen weiteren Betrag von 378,00 € (= 3 x 126,00 €) zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat sich auf eine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs berufen und behauptet, der Antragsteller sei während der Ehe regelmäßig gewalttätig geworden. Im Übrigen sei sie nicht hinreichend leistungsfähig, um Trennungsunterhalt zu zahlen. Soweit der Antragsteller die Zahlung der Stromkosten begehrt, hat die Antragsgegnerin die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts gerügt und geltend gemacht, es handele sich nicht um eine familienrechtliche Streitigkeit. In der Sache hat sie behauptet, der Antragsgegner habe sie durch Drohungen dazu bestimmt, ihm das Wohnrecht an der Immobilie einzuräumen. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller für den Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt mit Beschluss vom 23.07.2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Soweit der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Zahlung der Stromkosten beantragt hat, hat das Amtsgericht den Antrag mit Beschluss vom 05.06.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Familiengericht sei unzuständig, da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Familiensache sondern um einen rein vertraglichen Anspruch handele, der nicht im Zusammenhang mit der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.06.2013.
4II.
5Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 113 Abs.1 FamFG, 127 Abs.2, 567 ff ZPO zulässig und begründet. Ihm ist für das Verfahren insgesamt Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da sein Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Der Antragsteller hat den gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Stromkosten schlüssig vorgetragen. Im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter gem. § 328 BGB ist ihm von der Antragsgegnerin durch den notariellen Vertrag vom 15.10.2002 ein unentgeltliches Wohnrecht an der früheren Eheimmobilie eingeräumt worden. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin sich verpflichtet, die Kosten für die von dem Wohnrecht umfassten Räume zu übernehmen. Ob die Antragsgegnerin erfolgreich Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erheben kann, ist in der Hauptsache zu prüfen. Seine Ansprüche auf Übernahme der Stromkosten macht der Antragsteller vor dem funktionell zuständigen Familiengericht geltend. Dahin stehen kann, ob die Auffassung des Familiengerichts zutrifft, bei dem Streit um die Übernahme der Hausnebenkosten auf der Grundlage des notariellen Vertrags handele es sich nicht um eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG. Jedenfalls handelt es sich um eine Familiensache kraft des materiellrechtlichen Sachzusammenhangs. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Familiengerichte auch für Streitigkeiten zuständig sein sollen, die mit den Rechtsgebieten des § 266 FamFG sachlich zusammenhängen. Tatsächlich zusammenhängende Sachverhalte sollen nicht auseinandergerissen werden (v.Heintschel-Heinegg/Gerhardt/Seiler, Hdb. Familienrecht, 9.A., 1. Kap. Rn.147, 148). Mit der Einführung des FamFG sollte das Familiengericht für alle Streitigkeiten zuständig werden, die eine besondere Nähe zu den familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in einem Zusammenhang mit der Auflösung solcher Rechtsverhältnisse stehen. Vor diesem Hintergrund fallen alle vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Ergebnisse für Unterhaltsfragen von Bedeutung sein können, in die Zuständigkeit des Familiengerichts (BT Drs. 16/56308 S. 168, 169). Danach ist die vorliegende Streitigkeit als sonstige Familienstreitsache zu qualifizieren. Die Beteiligten streiten anlässlich der Trennung um die Übernahme der Nebenkosten für die vom Antragsteller bewohnte und im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilie. Die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Hausnebenkosten zu zahlen, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Frage ihrer Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruch.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.