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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 31/13

Datum:
04.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 31/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0704.7U31.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 399/12
Schlagworte:
Wertfestsetzung bei Auskunft und Rechnungslegung, Zeit und Kostenaufwand, Zeitaufwand in Anlehnung an Höchststundensatz
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3; JVEG § 22
Leitsätze:

Bei der nach freiem Ermessen vorzunehmenden Wertfestsetzung ist der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten zugrunde zulegen, der mit der Auskunft- und Rechnungslegung verbunden ist. Hierbei kann der Zeitaufwand wirtschaftlich in Anlehnung an den Höchststundensatz gemäß § 22 JVEG mit 17€/Stunde bewertet werden.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (02 O 399/12)  wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 500,-  € werden der Beklagten auferlegt.

 
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