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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 9/13

Datum:
14.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 9/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0214.6WF9.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 112 F 2856/10
Schlagworte:
Rechtsanwaltsvergütung bei Abtrennung von Folgesachen
Normen:
RVG §§ 15, 21
Leitsätze:

1.

Mit der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund wird diese zur selbständigen Familiensache im Sinne des Art 11 Abs. 4 FGG-RG mit der Folge, dass erneut Rechtsanwaltsgebühren entstehen.

2.

Allerdings muss sich der Rechtsanwalt auf diese neu entstehenden Gebühren solche Gebühren anrechnen lassen, die er bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert der Folgesache verdient und abgerechnet hat.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 23.11.2012 abgeändert.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 5.7.2012 abgeändert und die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende weitere Verfahrenskostenhilfevergütung auf 586,07 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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