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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 97/13

Datum:
11.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 97/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0611.6WF97.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Olpe, 22 F 312/11
Schlagworte:
Aufrechnungsbefugnis des Kostenschuldners bei Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts
Normen:
ZPO § 126
Leitsätze:

Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei ergangen, dann kann der Kostenschuldner ihr gegenüber so lange aufrechnen, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch außer Kraft tritt, dass zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts ein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.1.2013 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 7.1.2013 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 26.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 254,07 € festgesetzt.

 
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