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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 87/13

Datum:
24.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 87/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0524.6WF87.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 103 F 383/12
Schlagworte:
Versagung von Verfahrenskostenhilfe bei Rechtsmissbrauch
Normen:
ZPO § 115
Leitsätze:

Wer vorwerfbar durch Kündigung seinen Arbeitsplatz aufgibt, dem kann im Verfahrenskostenhilfeverfahren ein fiktives Einkommen zugerechnet und im Ergebnis Verfahrenskostenhilfe versagt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 25.3.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 11.3.2013 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, Essen, beigeordnet. Der Antragsgegner hat monatliche Raten in Höhe von 95,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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