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Für ein Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts kann der Rechtsanwalt lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV ansetzen.
Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.2.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 12.2.2013 (3 F 251/12) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Der Beteiligte hat als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneter Verfahrensbevollmächtigte den Antragsteller des Ausgangsverfahrens vertreten. Nachdem der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens den Antrag unter Protest gegen die Kostentragungspflicht anerkannt hatte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Lemgo dem Antrag durch Anerkenntnisbeschluss vom 6.9.2012 entsprochen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
3Die gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 6.9.2012 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der 14. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 10.12.2012 zurückgewiesen, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 3.500 € festgesetzt und den Beteiligten dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnet (14 WF 204/12).
4Der Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 13.12.2012 die Festsetzung seiner Vergütung für das Beschwerdeverfahren gegen die Landeskasse beantragt. Dabei hat der Beteiligte ausgehend von einem Gegenstandswert von 3.500 € die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG angesetzt und die Festsetzung von 395,08 € beantragt.
5Mit Beschluss vom 11.1.2013 hat das Amtsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Beteiligten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 139,83 € festgesetzt und die Absetzung damit begründet, dass nur die 0,5 Verfahrensgebühr der Nr.3500 VV-RVG zugrunde zu legen sei.
6Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte ausdrücklich im Namen des Antragstellers Beschwerde / Erinnerung eingelegt.
7Mit Beschluss vom 12.2.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – durch die zur Entscheidung berufene Richterin die Erinnerung zurückgewiesen.
8Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 19.2.2013, die er erneut „namens des Antragstellers Q“ erhoben hat.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.2.2013 nicht abgeholfen hat und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
10Das von dem Beteiligten eingelegte Rechtsmittel ist als im eigenen Namen eingelegte Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG auszulegen.
11Der Beteiligte hat in dem vorliegenden Verfahren seine Ansprüche auf Vergütung gegen die Staatskasse als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneter Rechtsanwalt geltend gemacht (§ 45 RVG). Über diese Ansprüche haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und auf die Erinnerung des Beteiligten die Richterin des Amtsgerichts auch entschieden. Rechtsmittel gegen die gegen die Staatskasse erfolgende Festsetzung stehen aber nur dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse zu (§ 56 Abs.1 RVG). Ein im Namen des Verfahrenskostenhilfebegünstigten eingelegtes Rechtsmittel wäre bereits unzulässig (Gerold/Schmidt=Müller-Rabe, RVG, 20. Auflage, § 56 Rn.7 und Rn.18).
12Zugunsten des Beteiligten geht der Senat davon aus, dass dieser die im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse auch im Instanzenzug im eigenen Namen weiterzuverfolgen gedenkt, wie sich auch aus seinem klarstellenden Schriftsatz vom 26.2.2013 ergibt.
13In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
14Der Beteiligte kann für seine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz (14 WF 204/12) nur die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr.3500 VV-RVG ansetzen.
15Die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr.3200 VV-RVG wird durch eine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz, die sich wie in dem Verfahren 14 WF 204/12 auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beschränkt, nicht ausgelöst.
16Soweit in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr.2b zu VV-RVG die Anwendbarkeit der Nummern 3200 ff. auch für Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen angeordnet wird, sind damit nur Beschwerden gemeint, die sich gegen die in der Sache ergangene Endentscheidung richten, und nicht Beschwerden, die sich isoliert gegen die in der Endentscheidung enthaltene Kostenentscheidung richten.
17Mit der Neufassung der Vorbemerkung 3.2.1 anlässlich der Einführung des FamFG war vom Gesetzgeber keine Änderung der Vergütungspraxis für auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerden beabsichtigt (vgl. OLG Köln Juristisches Büro 2012, 653). Unter der Geltung des § 621e ZPO war aber anerkannt, dass für die Tätigkeit in auf den Kostenpunkt beschränkten Beschwerden nur die Verfahrensgebühr nach Nr.3500 VV-RVG anfiel (OLG Köln a. a. O.).
18Soweit - wie im vorliegenden Fall – in einer Familienstreitsache isoliert Beschwerde gegen die in der Endentscheidung enthaltene Kostenregelung eingelegt wird, richtet sich das Beschwerdeverfahren aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG nach den Bestimmungen der ZPO §§ 91a, 99, 269, 567 ff. (BGH FamRZ 2011, 1933). Es ist daher kein Sachgrund ersichtlich, die Tätigkeit in der isolierten Kostenbeschwerde in einer Familienstreitsache vergütungsrechtlich anders zu behandeln als die Tätigkeit in einer isolierten Kostenbeschwerde in einer Zivilsache (OLG Köln a. a. O.). Für Beschwerden in Zivilsachen nach §§ 91a, 99, 269 ZPO ist aber anerkannt, dass nur eine Vergütung nach Nr.3500 VV-RVG angesetzt werden kann (Musielak, Kommentar zur ZPO, § 567 Rn.29; Beckscher Online-Kommentar zur ZPO, § 567 Rn.38; Zöller-Heßler, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 567 Rn.60).
19Ausgehend von der dem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren zustehenden 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr.3500 VV-RVG und einem Gegenstandswert von 3.500 € für das Beschwerdeverfahren hat das Amtsgericht die dem Beteiligten zustehende Vergütung rechnerisch zutreffend ermittelt.
20Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Sätze 2 und 3 RVG nicht veranlasst.