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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 362/13

Datum:
23.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 362/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1223.6WF362.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Delbrück, 3 F 303/13
Schlagworte:
Glaubhaftmachung im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren
Normen:
§§ 76 FamFG, 115, 118 ZPO
Leitsätze:

War der Antragsteller mehr als 20 Jahre vor seinem Bewilligungsantrag Eigentümer eines hoch belasteten Grundstücks und versichert er in seinem Antrag, dass er heute kein Grundstück mehr besitzt, so genügt er den Anforderungen an die erforderliche Glaubhaftmachung; etwaige Erklärungen zum Verbleib des Grund-stücks muss er nicht gesondert glaubhaft machen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 9.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 5.12.2013 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus Q Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Verbundsache Versorgungsausgleich bewilligt.

 
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