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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 329/12

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 329/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0314.6WF329.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 103 F 354/08
Schlagworte:
Verfahrenswert eines Stufenklageantrags
Normen:
FamGKG § 38
Leitsätze:

1. Kommt es bei einem Stufenklageantrag im Sinne des § 38 FamGKG nach der Auskunftserteilung nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs, so ist dieser Zahlungsanspruch dennoch kostenrechtlich zu bewerten.

2.Die Bewertung des unbezifferten Zahlungsantrags hat sich an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren und zwar auch dann, wenn sich nach Auskunfterteilung ein höherer oder niedriger Anspruch als ursprünglich gedacht ergibt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen vom 15.11.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf insgesamt 12.630,50  € festgesetzt wird (Klage: 9.630.50 €; Widerklage: 3.000,00 €).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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