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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 237/13

Datum:
29.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 237/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1029.6WF237.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 1096/11
Schlagworte:
Gebührenanspruch für das Beschwerdeverfahren
Normen:
RVG § 15
Leitsätze:

1.

Da der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG für jeden Rechtszug gesondert entsteht, muss der Rechtsanwalt sich auch für jeden Rechtszug gesondert mandatieren lassen.

2.

Nur der für das Beschwerdeverfahren mandatierte und also im Beschwerdeverfahren zulässigerweise tätig gewordene Rechtsanwalt kann Gebühren beanspruchen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 29.5.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 23.5.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,85 € festgesetzt.

 
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